Auch verkennt sie – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – das Gesetz nicht, im Gegenteil, sie führt zu Recht an, dass für stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB von Vorneherein keine Höchstdauer existiert und der Massnahmenvollzug solange dauert, als die Voraussetzungen für die Massnahme erfüllt sind (vgl. E. IV.25 oben sowie die Erwägung 3.3 der Vorinstanz; pag. 35 ff.). Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie vorbringt, der Einwand der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Fristbestimmung nach Art. 59 Abs. 4 StGB des Beschwerdeführers sei nicht zu hören (vgl. Erwägung 3.4 der Vorinstanz;