Der Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden, wenn sie ausführt, dass die gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB festgelegte Frist nicht mit der konkreten Dauer des Massnahmenvollzugs nach Art. 59 StGB gleichgesetzt werden könne, da diese fünfjährige Höchstfrist die Zeitdauer bezeichne, innert der jeweils ein gerichtlicher Entscheid über die Weiterführung der Massnahme zu ergehen habe, wenn der Täter nicht bedingt entlassen werden könne und die Massnahme nicht aufzuheben sei. Auch verkennt sie – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – das Gesetz nicht, im Gegenteil, sie führt zu Recht an,