Mit der Vorinstanz sowie mit Verweis auf die oben angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung und die einschlägigen Lehrmeinungen verfangen die Einwände des Beschwerdeführers augenfällig nicht. Der Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden, wenn sie ausführt, dass die gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB festgelegte Frist nicht mit der konkreten Dauer des Massnahmenvollzugs nach Art.