12 Der Grundsatz der Rechtssicherheit gehe hier offenkundig vor, da es um einen Freiheitsentzug gehe, welcher sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit von tausenden Insassen betreffe. Eine solche Praxisänderung könne auch nicht einfach «ab sofort» umgesetzt werden (pag. 13 ff.). 28.3 Mit der Vorinstanz sowie mit Verweis auf die oben angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung und die einschlägigen Lehrmeinungen verfangen die Einwände des Beschwerdeführers augenfällig nicht.