59 Abs. 4 StGB) fest, die Dauer der Massnahme sei «in der Regel» fünf Jahre, demnach könne und dürfe die Massnahme nur ausnahmsweise verlängert werden. Ein zeitlich unbegrenzter Freiheitsentzug würde gegen Art. 3 EMRK verstossen. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer zusammengefasst das Fehlen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage bezüglich der Frist von Art. 59 Abs. 4 StGB. Ohne gesetzliche Grundlage verstosse der Freiheitsentzug auch gegen Art. 5 sowie Art. 36 BV. Eine Praxisänderung sei ohne hinreichenden Grund nicht zulässig. Das Bundesgericht habe überhaupt keine Not, eine Praxisänderung vorzunehmen.