59 Abs. 4 StGB vorliegend am 15. November 2019 zu laufen begonnen habe und damit am 14. November 2024 ablaufe. 28.2 Zur Begründung seines Begehrens rügt der Beschwerdeführer zunächst, wie auch schon vor der Vorinstanz (vgl. Erwägung 3 der Vorinstanz; pag. 33 ff.), eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 Bst. a und Art. 3 EMRK sowie von Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 BV: Die angefochtene Verfügung lege eine Haftdauer und damit die Höchstdauer fest. Die Vorinstanz verkenne das Gesetz, indem sie angebe, für stationäre Massnahmen gebe es von vornherein keine Höchstdauer. Das Gesetz halte (Anm.: in Art. 59 Abs. 4 StGB)