28. 28.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptpunkt, die Verfügung vom 5. Oktober 2020 der BVD sei aufzuheben und die Höchstdauer der Massnahme sei entsprechend der Verfügung vom 4. April 2018 der BVD auf den 17. Februar 2023, eventualiter auf den 9. April 2023, festzusetzen. Der Beschwerdeführer richtet sich damit im Hauptpunkt gegen die Feststellung im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB vorliegend am 15. November 2019 zu laufen begonnen habe und damit am 14. November 2024 ablaufe.