Diese höchstrichterliche Praxis hat das Bundesgericht mit den jüngsten Urteilen 6B_1375/2020 vom 22. Februar 2021 sowie 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 sodann bestätigt. Hierzu ist auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Erwägungen 3.2.2 und 3.2.3 der Vorinstanz; pag. 33 ff.).