Sodann auch: Ein Abstellen auf den Entscheid über den vorzeitigen Massnahmenvollzug habe keinerlei Einfluss auf die effektive Behandlungsdauer, welche vom Krankheitsbild und vom erforderlichen Behandlungserfolg abhänge. Der Entlassungszeitpunkt werde dadurch nicht bzw. höchstens in Ausnahmefällen nach vorne verschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.6.3 mit Hinweisen). Diese höchstrichterliche Praxis hat das Bundesgericht mit den jüngsten Urteilen 6B_1375/2020 vom 22. Februar 2021 sowie 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 sodann bestätigt.