nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sei. Dieser sei in Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB vielmehr davon ausgegangen, ein neuer gerichtlicher Entscheid habe – mangels gegenteiliger gerichtlicher Anordnungen – erst nach fünf Jahren zu ergehen (BGE 145 IV 65 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Sodann auch: Ein Abstellen auf den Entscheid über den vorzeitigen Massnahmenvollzug habe keinerlei Einfluss auf die effektive Behandlungsdauer, welche vom Krankheitsbild und vom erforderlichen Behandlungserfolg abhänge.