Eine Einwilligung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug habe nicht zur Folge, dass der betroffenen Person die Freiheit länger entzogen sei oder dass sie sich länger in Behandlung befinde. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahme bzw. die Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB).