Auf dem Weg zu dieser Schlussfolgerung führte das Bundesgericht auch Überlegungen zum Gleichheitsgebot sowie zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit an. So insbesondere: Personen, die in den vorzeitigen Massnahmenvollzug eingewilligt hätten, würden mit dieser Praxis nicht schlechter gestellt. Eine Einwilligung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug habe nicht zur Folge, dass der betroffenen Person die Freiheit länger entzogen sei oder dass sie sich länger in Behandlung befinde.