BGE 142 IV 105 E. 5 − zum Fazit, sofern die stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen nicht aus der Freiheit heraus angetreten werde, sei für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen. Auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz sei abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fälle (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1). Auf dem Weg zu dieser Schlussfolgerung führte das Bundesgericht auch Überlegungen zum Gleichheitsgebot sowie zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit an.