in: BGE 145 IV 65, hatte das Bundesgericht sodann zu beurteilen, ob der vorzeitige Massnahmenvollzug bei der Berechnung der Fünfjahresfrist von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB einzubeziehen ist. Unter Bezugnahme auf einschlägige Lehrmeinungen und nach Auslegung entsprechender Gesetzesbestimmungen erwog es, der vorzeitige Massnahmenvollzug sei zwar bei der Gesamtdauer der Massnahme zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der zeitlichen Verhältnismässigkeit, jedoch beginne mit dem Sachurteil eine neue Frist zu laufen (BGE 145 IV 65 E. 2.6.2) und gelangte − in Bestätigung seiner Rechtsprechung bezüglich dieser Berechnungspraxis in