Relevant dafür war die Tatsache, dass die Beurteilung der Gefährlichkeit und die Evaluation von Therapieerfolgen bei Massnahmepatientinnen und -patienten von Fall zu Fall erfolgen und eine detaillierte und allzu strenge gesetzliche Regelung nicht sachgerecht sein soll. Der Gerichtshof hob auch hervor, dass Massnahmen i. S. v. Art. 59 StGB durch die strengere Massnahme der Verwahrung eingegrenzt wird und nicht der freien Beurteilung durch das Gericht unterliegen, sondern sich deren Anordnung gem. Art. 56 Abs. 3 StGB auf ein Gutachten zu stützen hat (BSK StGB-HEER, N 126 zur Art. 59).