10 26. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) erachtete Art. 59 Abs. 4 StGB als ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für eine Verlängerung einer Massnahme (Urteil des EGMR Nr. 67725/10 vom 23. September 2014 in Sachen C.W. gegen die Schweiz, § 44). Relevant dafür war die Tatsache, dass die Beurteilung der Gefährlichkeit und die Evaluation von Therapieerfolgen bei Massnahmepatientinnen und -patienten von Fall zu Fall erfolgen und eine detaillierte und allzu strenge gesetzliche Regelung nicht sachgerecht sein soll.