59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Das Gericht hat diese Verlängerung um eine konkrete Dauer vorzunehmen, obwohl Massnahmen grundsätzlich auf unbestimmte Zeit ausgelegt sind und deren Aufhebung bei einer günstigen Entlassungsprognose von der Vollzugsbehörde jederzeit vorgenommen werden kann bzw. muss, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Massnahme kann gerichtlich wiederholt jeweils höchstens um weitere fünf Jahre verlängert werden (BSK StGB-HEER, N 123b und 123c zu Art. 59).