25. Therapeutische Massnahmen sind im Gegensatz zu Strafen, unter Vorbehalt der besonderen Beendigungsgründe, grundsätzlich zeitlich nicht limitiert. Deren Dauer ist im Sachurteil nicht festgehalten. Sie hängt vom Behandlungsbedürfnis bei der betroffenen Person und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b StGB). Massnahmen sind entsprechend während des Vollzugs regelmässig auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen (HEER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend BSK StGB- BEARBEITER], N 123 zu Art. 59 mit Hinweisen). So bestimmt auch Art.