59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) beim Beschwerdeführer für den Beginn des Fristenlaufs gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB rechtmässig auf den 15. November 2019 – und damit auf den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts des Anordnungsentscheids der Berufungsinstanz – abstellten (entgegen ihrer Verfügung vom 4. April 2018, in welcher sie den Fristbeginn auf den 10. April 2018 und damit auf das Datum des Antritts des vorzeitigen Massnahmenvollzugs durch den Beschwerdeführer festlegten) und demnach folgerten, die im Anordnungsentscheid festgehaltene Fünfjahresfrist laufe am 14. November 2024 ab.