1.3 mit Verweis auf Art. 29 Abs. 2 BV, dass eine sachgerechte Beschwerde gar nicht möglich sei (pag. 13). Ergänzend führt er in seiner Replik an, die Erwägung 3.4 des vorinstanzlichen Entscheids äussere sich nicht zum Legalitätsprinzip und genüge, weil auch die einschlägigen Normen nicht angegeben würden, einer Begründung nicht. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf Art. 112 Abs. 2 Bst. b BGG (vgl. pag. 81). 22. Die Vorinstanz hält dazu in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2021 unter Verweis auf die Erwägung 3.4 ihres Entscheids vom 26. Februar 2021 lediglich fest, sie habe sich zum Legalitätsprinzip geäussert (pag. 59).