21. Der Beschwerdeführer beanstandet zusammengefasst, die Vorinstanz gehe mit keinem Wort auf die Rüge der Verteidigung, die BVD verletzte – mangels Vorliegen einer hinreichend präzisen gesetzlichen Grundlage über die Berechnungsweise einer Massnahme – mit ihrem Vorgehen Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK und Art. 5 BV. In der vorinstanzlichen Begründung tauche kein einziges Argument in Bezug auf das Legalitätsprinzip auf, weder in Bezug auf die EMRK noch in Bezug auf die BV. Der Beschwerdeführer schlussfolgert in seiner Beschwerdeschrift unter Ziff. 1.3 mit Verweis auf Art.