Das in Art. 65 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 79 Abs. 1 Bst. b VRPG eigens erwähnte Erfordernis («besonders berührt») stellt insoweit keine eigenständige Legitimationsvoraussetzung dar. Materielle Verfügungsadressaten erfüllen dieses Erfordernis ohne weiteres; ihre Beschwerdebefugnis «liegt auf der Hand». Eingang in den Gesetzeswortlauf fand das Erfordernis «besonders berührt» denn auch hauptsächlich mit Blick auf Drittbeschwerdeführende (MÜLLER, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 228 und 182; Kommentar zum bernischen VRPG-PFLÜGER, N 22 f. zu Art.