Für die materielle Beschwer wird in der Praxis danach unterschieden, in welcher Rolle sich die beschwerdeführende Person befindet. Wer Adressat bzw. Adressatin einer Verfügung ist und mit ihren bzw. seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren ganz oder teilweise unterliegt, erleidet dadurch zwangsläufig einen materiellen Nachteil. Dieser Nachteil ist es denn auch, der dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Bst. c bzw. Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG verschafft. Das in Art. 65 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 79 Abs. 1 Bst.