Dieses greift dann, wenn die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dort mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (Bst. a, sog. formelle Beschwer), vom Anfechtungsobjekt besonders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Bst. b und c, sog. materielle Beschwer). Für die materielle Beschwer wird in der Praxis danach unterschieden, in welcher Rolle sich die beschwerdeführende Person befindet.