Wie vorgehend angeführt, verneint die Generalstaatsanwaltschaft insbesondere das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung der BVD bzw. des Entscheides der SID (vgl. E. II.18.2 oben), weshalb nachfolgend diese Legitimationsvoraussetzung eingehend geprüft wird: 18.6 Art. 79 Abs. 1 VRPG umschreibt – gleich wie Abs. 1 von Art. 65 VRPG – das allgemeine Beschwerderecht. Dieses greift dann, wenn die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dort mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (Bst.