7 18.5 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass der Kammer − entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers − die Prüfung der Beschwerdebefugnis obliegt. Wie vorgehend angeführt, verneint die Generalstaatsanwaltschaft insbesondere das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung der BVD bzw. des Entscheides der SID (vgl. E. II.18.2 oben), weshalb nachfolgend diese Legitimationsvoraussetzung eingehend geprüft wird: 18.6 Art.