Denn zur Beschwerde ist nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligt hat. Eine von der Vorinstanz zu Unrecht angenommene Beschwerdeberechtigung heilt demnach den Mangel fehlender Legitimation nicht. Vielmehr wird das Gericht in dieser Konstellation auf Nichteintreten erkennen oder – wenn nötig – zur Kassation von Amtes wegen nach Art. 40 VRPG schreiten (Kommentar zum bernischen VRPG-PFLÜGER, N 3 zu Art. 79 m.w.H.).