86 mit Hinweisen). Somit hat das Obergericht die Legitimation als Pro- zess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung gleich wie die verwaltungsinternen Beschwerdeinstanzen gemäss Art. 20a VRPG von Amtes wegen zu prüfen. Fehlende Legitimation führt zu einem Nichteintretensurteil, allenfalls zu einer Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit. Die Beschwerdebefugnis ist vom Verwaltungsgericht und damit auch vom Obergericht selbst dann zu prüfen, wenn die Vorinstanz sie bejaht hat. Denn zur Beschwerde ist nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligt hat.