Im Zusammenhang mit Abs. 1 ist auch in Abs. 2 von Art. 86 VRPG ein genereller Verweis auf die subsidiäre Geltung der allgemeinen Verfahrensvorschriften des VRPG zu sehen. Wie für die verwaltungsunabhängigen Justizbehörden im Allgemeinen sind diese allgemeinen Regelungen grundsätzlich in ihrem vollen Gehalt im Verfahren vor dem Obergericht anwendbar (HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020 [nachfolgend Kommentar zum bernischen VRPG-BEARBEITER], N 23 zu Art. 86 mit Hinweisen).