Die Höchstdauer sei für den Betroffenen äusserst wichtig, weil sie von Gesetzes wegen der unendlich verlängerbaren Massnahme ein Ende setze. Umso wichtiger sei es, dass dieses Ende möglichst früh eintrete, damit eine ernsthafte Überprüfung der Massnahme durch ein unabhängiges Gericht stattfinde. Ausserdem beeinflusse die Höchstdauer die Vollzugsplanung massgeblich. Die Behörden würden jeweils ihren maximalen Spielraum nutzen. Daher habe der Betroffene ein aktuelles und praktisches Interesse zum heutigen Zeitpunkt und nicht erst in fünf Jahren (pag. 79 ff.). 18.4 Im Zusammenhang mit Abs. 1 ist auch in Abs. 2 von Art.