Ihm sei schriftlich und per anfechtbarer Verfügung mitgeteilt worden, dass der vorzeitige Vollzug an die Dauer der Massnahme angerechnet werde. Auf diese Vertrauensgrundlage habe der Betroffene bauen dürfen. Indem nun plötzlich angeordnet werde, die Dauer der Massnahme habe sich um Jahre nach hinten verschoben, verlängere sich de facto die Dauer des Freiheitsentzuges. Daran änderten die jährlichen Prüfungen nichts. Die Höchstdauer sei für den Betroffenen äusserst wichtig, weil sie von Gesetzes wegen der unendlich verlängerbaren Massnahme ein Ende setze.