Sodann verkenne sie die Anforderungen an ein Feststellungsinteresse. Weiter verkenne sie, dass gar kein Feststellungsbegehren gestellt worden sei. Auch verkenne sie die Bedeutung der Verfügung der BVD. Die vorgenannten Entgegnungen begründend fährt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fort: Plötzlich werde der Betroffene so behandelt, als habe er seine Massnahme erst begonnen, als er durch das Obergericht verurteilt worden sei. Dem sei aber nicht so. Ihm sei schriftlich und per anfechtbarer Verfügung mitgeteilt worden, dass der vorzeitige Vollzug an die Dauer der Massnahme angerechnet werde.