Dem Beschwerdeführer werde es offenstehen, die Rüge der fehlerhaften Fristberechnung in einem allfälligen Verfahren um Verlängerung der stationären Massnahme geltend zu machen. Im heutigen Zeitpunkt könne noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Fristberechnung in der Vollzugsverfügung der BVD für den Beschwerdeführer überhaupt einmal relevant sein werde. Es könne daher auch nicht