hebung der Verfügung der BVD bzw. des Entscheides der SID habe (das Bundesgericht habe dies in seinem Urteil 6B_1375/2020 vom 22. Februar 2021 unter E. 1 offengelassen mit dem Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.7.2, in welchem die Vollzugsverfügung für die sich stellende Frage des Fristenlaufs als nicht verbindlich erachtet worden sei). Weiter führt die Generalstaatsanwaltschaft aus: Dem Beschwerdeführer werde es offenstehen, die Rüge der fehlerhaften Fristberechnung in einem allfälligen Verfahren um Verlängerung der stationären Massnahme geltend zu machen.