Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2021 mangels Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers, sei auf dessen Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, die auch im vorliegenden Verfahren einzig Gegenstand bildende blosse Feststellung der Vollzugsbehörde, ab wann die fünfjährige Dauer der stationären Behandlung gerechnet werde, sei für den Beschwerdeführer zurzeit mit keinerlei Rechtsfolgen verbunden, weshalb davon auszugehen sei, dass er diesbezüglich kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Auf-