18. 18.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). 18.2 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2021 mangels Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers, sei auf dessen Beschwerde nicht einzutreten.