Der überdies vom Beschwerdeführer als verletzt erachtete Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat in diesem Zusammenhang (Verfahrensbeteiligung der Staatsanwaltschaft) keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_486/2018 vom 22. November 2018 E. 2.2). Demnach ist die Generalstaatsanwaltschaft aufgrund ihres Rechts zur Beschwerde in Strafsachen als Verfahrenspartei ins vorliegende Verfahren einzubeziehen, ihre Stellungnahme vom 27. April 2021 sowie ihre Duplik vom 26. Mai 2021 sind in den Akten zu belassen.