Nach Art. 90 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) nehmen die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt die ihnen gemäss Gesetz zukommenden Aufgaben wahr, insbesondere vor den für die Beurteilung von Beschwerden und Berufungen zuständigen Stellen des Obergerichts. Der überdies vom Beschwerdeführer als verletzt erachtete Art.