siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 1.2). Dementsprechend ist es auch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung systemwidrig, wenn das Bundesgericht erstmals Rügen der Staatsanwaltschaft zu beurteilen hat, die sich am kantonalen Verfahren nicht beteiligte oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 1.4). Nach Art. 90 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG;