17. 17.1 Im Beschwerdeverfahren ist Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will sowie jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will (Art. 12 Abs. 2 VRPG). Die Vorinstanz ist am Beschwerdeverfahren wie eine Partei beteiligt (Art. 12 Abs. 3 VRPG). 17.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Replik vom 19. Mai 2021 geltend, die Staatsanwaltschaft sei nicht Partei resp. sollte nicht Partei in diesem Verfahren sein, entsprechend sei ihre Stellungnahme unbeachtlich. Mit Verweis auf Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;