13. Mit Verfügung vom 28. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben (pag. 73 ff.). Diese ging mit Schreiben vom 19. Mai 2021 innert Frist beim Obergericht ein (pag. 79 ff.). 14. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde sowohl der Generalstaatsanwaltschaft wie auch der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik gegeben (pag. 103 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich erneut vernehmen und duplizierte fristgerecht mit Schreiben vom 26. Mai 2021 (pag. 109). Mit Schreiben vom