11. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2021 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege i.w.S. enthielt sie sich (pag. 59 f.). 12. Innert der mit Verfügung vom 19. April 2021 (pag. 61 ff.) gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. April 2021 ein (pag. 67 ff.).