In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 26.02.2021 (2020.SIDGS.817 FI) vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt und Auslagen). 10. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 6. April 2021 das Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 53 ff.).