Dispositiv Ziffer 2, 3 und 4 aufzuheben und stattdessen sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der POM die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter seien sie einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung in Höhe von CHF 1650.00 auszurichten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen. Eventualiterbegehren: