Ziffer 2), eventualiter auf den 09.04.2023 und Eventualiterantrag: In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 05.10.2020 des BVD/BE aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 26.02.2021 (2020.SIDGS.817 FI) Dispositiv Ziffer 2, 3 und 4 aufzuheben und stattdessen sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der POM die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.