1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid Disp. Ziffer 1 vom 26.02.2021 (2020.SIDGS.817 FI) aufzuheben und stattdessen seien die vorinstanzlichen Rechtsbegehren anzuordnen, namentlich wie folgt: In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 05.10.2020 des BVD/BE aufzuheben und die Höchstdauer der Massnahme sei entsprechend der Verfügung vom 04.04.2018 (pag. 534) auf den 17.02.2023 festzulegen (Disp. Ziffer 2), eventualiter auf den 09.04.2023 und Eventualiterantrag: