III. des erstinstanzlichen Urteils; vgl. pag. 842 der BVD Akten). 5. Mit Urteil vom 15. November 2019 SK 19 110+111 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, dass das erstinstanzliche Urteil (vgl. E. I.3 oben) teilweise in Rechtskraft erwachsen ist (Urteilsdispositiv Ziff. I.) sowie, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung in schuldunfähigem Zustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat (Urteilsdispositiv Ziff. II.). Weiter ordnete es eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störun-