4. Mit Eingabe vom 6. November 2018 meldete der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, frist- und formgerecht Berufung gegen das Urteil PEN 18 420/422 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. November 2018 an (vgl. pag. 648 der BVD-Akten). In seiner Berufungserklärung vom 2. April 2019 beschränkte er den Umfang der Berufung ausdrücklich auf die Feststellung, wonach der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt sei (Ziff. I. 1. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils;