Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 21 146 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juni 2021 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Herger Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 26. Februar 2021 (2020.SIDGS.817) Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 hiess die Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 8. Fe- bruar 2018 um vorzeitigen Massnahmenvollzug gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO gut (vgl. amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvoll- zug des Kantons Bern [nachfolgend BVD] pag. 488 f.). 2. Mit Verfügung vom 4. April 2018 verfügten die BVD die Einweisung des Beschwer- deführers zum vorzeitigen Massnahmenvollzug gemäss Art. 236 StPO in die Jus- tizvollzugsanstalt Solothurn und hielten fest, dass der Vollzugsbeginn der 10. April 2018 sei (vgl. pag. 537 ff. der BVD-Akten). 3. Mit Urteil PEN 18 420/422 vom 1. November 2018 stellte das Regionalgericht Ber- ner Jura-Seeland fest, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung, der Drohung (mehrfach begangen), der Beschimpfung (mehrfach begangen), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (mehrfach began- gen) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat (Urteils- dispositiv Ziff. I. und II.) und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB an (Urteilsdispositiv Ziff. III.). Im Weiteren sah es vom Widerruf des mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. November 2015 gewährten bedingten Vollzugs ab (Urteilsdispositiv Ziff. V.), beurteilte die Zivilforderungen (Urteilsdispositiv Ziff. VII.) regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen (Urteilsdispositiv Ziff. IV. und VI.) und traf schliesslich weitere Verfügungen; insbesondere verfügte es, dass der Be- schwerdeführer in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurückgeht (Urteilsdisposi- tiv Ziff. VIII. 1.; vgl. pag. 641 ff. der BVD-Akten). 4. Mit Eingabe vom 6. November 2018 meldete der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, frist- und formgerecht Berufung gegen das Urteil PEN 18 420/422 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. November 2018 an (vgl. pag. 648 der BVD-Akten). In seiner Berufungserklärung vom 2. April 2019 beschränkte er den Umfang der Berufung ausdrücklich auf die Feststellung, wonach der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt sei (Ziff. I. 1. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Anordnung einer stationären the- rapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Ziff. III. des erstinstanzlichen Ur- teils; vgl. pag. 842 der BVD Akten). 5. Mit Urteil vom 15. November 2019 SK 19 110+111 stellte das Obergericht des Kan- tons Bern fest, dass das erstinstanzliche Urteil (vgl. E. I.3 oben) teilweise in Rechtskraft erwachsen ist (Urteilsdispositiv Ziff. I.) sowie, dass der Beschwerdefüh- rer den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung in schuldunfähigem Zustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat (Urteilsdispositiv Ziff. II.). Wei- ter ordnete es eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störun- 2 gen gemäss Art. 59 StGB an (Urteilsdispositiv Ziff. III.), regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteilsdispositiv Ziff. IV. und V.), beurteilte die Zivilklage (Urteilsdispositiv Ziff. VI.) und traf weitere Verfügungen, insbesondere versetzte es den Beschwerdeführer in Sicherheitshaft (Urteilsdispositiv Ziff. VII.; vgl. pag. 743 ff. sowie pag. 839 ff. der BVD-Akten). 6. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. Mai 2020 beantragte der Beschwerdefüh- rer, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, frist- und formgerecht im Hauptpunkt die Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziffern II., III. und VIII. des Urteils SK 19 110+111 des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. November 2019 (vgl. E. I.5 oben), er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen, es sei auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme zu verzichten und die angeordnete Sicherheitshaft sei aufzuheben (vgl. pag. 948 ff. der BVD-Akten). Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung resp. Weiterführung der Sicher- heitshaft richtete, ist das Bundesgericht darauf mit Urteil vom 3. Juni 2020 nicht eingetreten (Verfahren 1B 273/2020). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2020 wurde die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. November 2019 (vgl. E. I.5 oben) – soweit darauf eingetreten wurde – ab- gewiesen (vgl. pag. 965 ff. der BVD-Akten). 7. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 wiesen die BVD den Beschwerdeführer zum Massnahmenvollzug ein. Weiter verfügten die BVD, dass der unter Ziff. 1 ihrer Ver- fügung vom 4. April 2018 (vgl. E. I.2 oben) festgelegte Vollzugsbeginn der ausge- sprochenen Massnahme gemäss Art. 59 StGB analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgeändert und auf den 15. November 2019 festgesetzt wird. Die Höchstdauer werde folglich am 14. November 2024 erreicht sein (vgl. pag. 999 ff. der BVD-Akten). 8. Die gegen die Festsetzung des Vollzugsbeginns vom Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erhobene Beschwerde vom 5. Novem- ber 2020 (vgl. amtliche Akten der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID; nachfolgend Vorinstanz]; pag. 007 ff.) wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Februar 2021 (vgl. pag. 031 ff. der SID-Akten) ab. 9. Am 31. März 2021 erhob Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdefüh- rers beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 26. Februar 2021 und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.; Hervorhe- bungen im Original): Vorfragen: 1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vorab die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 3 Hauptbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid Disp. Ziffer 1 vom 26.02.2021 (2020.SIDGS.817 FI) aufzuheben und stattdessen seien die vorinstanzlichen Rechtsbegehren anzuordnen, namentlich wie folgt: In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 05.10.2020 des BVD/BE aufzuheben und die Höchstdauer der Massnahme sei entsprechend der Verfügung vom 04.04.2018 (pag. 534) auf den 17.02.2023 festzulegen (Disp. Ziffer 2), eventualiter auf den 09.04.2023 und Eventualiterantrag: In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 05.10.2020 des BVD/BE aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 2. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 26.02.2021 (2020.SIDGS.817 FI) Dispositiv Ziffer 2, 3 und 4 aufzuheben und stattdessen sei dem Be- schwerdeführer für das Verfahren vor der POM die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter seien sie einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen und dem Be- schwerdeführer sei eine Entschädigung in Höhe von CHF 1650.00 auszurichten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen. Eventualiterbegehren: In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 26.02.2021 (2020.SIDGS.817 FI) vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt und Auslagen). 10. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 6. April 2021 das Beschwerdeverfahren und forderte die Vorin- stanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwer- deführers einzureichen (pag. 53 ff.). 11. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2021 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechts- pflege i.w.S. enthielt sie sich (pag. 59 f.). 12. Innert der mit Verfügung vom 19. April 2021 (pag. 61 ff.) gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. April 2021 ein (pag. 67 ff.). 13. Mit Verfügung vom 28. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben (pag. 73 ff.). Diese ging mit Schreiben vom 19. Mai 2021 innert Frist beim Obergericht ein (pag. 79 ff.). 14. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde sowohl der Generalstaatsanwaltschaft wie auch der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik gegeben (pag. 103 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich erneut vernehmen und du- plizierte fristgerecht mit Schreiben vom 26. Mai 2021 (pag. 109). Mit Schreiben vom 4 27. Mai 2021 verzichtete die Vorinstanz hingegen auf eine weitere Stellungnahme (pag. 113). II. Formelles 15. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 16. Die Beschwerde wurde mit Postaufgabe am 31. März 2021 fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). 17. 17.1 Im Beschwerdeverfahren ist Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will sowie jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will (Art. 12 Abs. 2 VRPG). Die Vorinstanz ist am Be- schwerdeverfahren wie eine Partei beteiligt (Art. 12 Abs. 3 VRPG). 17.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Replik vom 19. Mai 2021 geltend, die Staatsanwaltschaft sei nicht Partei resp. sollte nicht Partei in diesem Verfahren sein, entsprechend sei ihre Stellungnahme unbeachtlich. Mit Verweis auf Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) führt er weiter an, die Allianz von Staatsanwaltschaft und Vollzugs- behörde führe zu einem unfairen Verfahren. Daran ändere auch das kantonale Ge- setz nichts, da es der Kanton Bern bereits zuvor fertiggebracht habe, sich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilen zu lassen, was an- gesichts einer Eintretenswahrscheinlichkeit von ca. 2% eine beachtliche Leistung sei (pag. 79). 17.3 Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) sieht ausdrücklich vor, dass, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, sich «am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können» muss. Zu den gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. b BGG «insbesondere» zur Be- schwerde in Strafsachen an das Bundesgericht berechtigten Parteien gehört gemäss Ziff. 3 auch die Staatsanwaltschaft (THOMMEN/FAGA in: Nigg- li/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichts- gesetz, 3. Auflage, Basel 2018, N 16 zu Art. 81). Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 BGG grundsätz- lich ohne Einschränkung zu (BGE 145 IV 65 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen auf: BGE 142 IV 196 E. 1.5; 139 IV 199 E. 2; 134 IV 36 E. 1.4 mit Hinweisen). Die kan- tonalen Vollzugsbehörden sind von der Beschwerde demgegenüber ausgeschlos- 5 sen (vgl. BGE 139 I 51 E. 2.3; 133 IV 121 E. 1.1 f.). Die Interessen «tangierter Behörden» sind von der Staatsanwaltschaft zu wahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 E. 2 mit Hinweis; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 1.2). Dementsprechend ist es auch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung systemwidrig, wenn das Bundesgericht erstmals Rügen der Staatsanwaltschaft zu beurteilen hat, die sich am kantonalen Verfahren nicht beteiligte oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er- halten hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 1.4). Nach Art. 90 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) nehmen die General- staatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt die ihnen gemäss Gesetz zukom- menden Aufgaben wahr, insbesondere vor den für die Beurteilung von Beschwer- den und Berufungen zuständigen Stellen des Obergerichts. Der überdies vom Be- schwerdeführer als verletzt erachtete Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat in diesem Zusam- menhang (Verfahrensbeteiligung der Staatsanwaltschaft) keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_486/2018 vom 22. November 2018 E. 2.2). Demnach ist die General- staatsanwaltschaft aufgrund ihres Rechts zur Beschwerde in Strafsachen als Ver- fahrenspartei ins vorliegende Verfahren einzubeziehen, ihre Stellungnahme vom 27. April 2021 sowie ihre Duplik vom 26. Mai 2021 sind in den Akten zu belassen. 18. 18.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interes- se an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). 18.2 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2021 mangels Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers, sei auf dessen Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, die auch im vorliegenden Verfahren einzig Gegen- stand bildende blosse Feststellung der Vollzugsbehörde, ab wann die fünfjährige Dauer der stationären Behandlung gerechnet werde, sei für den Beschwerdeführer zurzeit mit keinerlei Rechtsfolgen verbunden, weshalb davon auszugehen sei, dass er diesbezüglich kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Auf- hebung der Verfügung der BVD bzw. des Entscheides der SID habe (das Bundes- gericht habe dies in seinem Urteil 6B_1375/2020 vom 22. Februar 2021 unter E. 1 offengelassen mit dem Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.7.2, in welchem die Voll- zugsverfügung für die sich stellende Frage des Fristenlaufs als nicht verbindlich er- achtet worden sei). Weiter führt die Generalstaatsanwaltschaft aus: Dem Be- schwerdeführer werde es offenstehen, die Rüge der fehlerhaften Fristberechnung in einem allfälligen Verfahren um Verlängerung der stationären Massnahme gel- tend zu machen. Im heutigen Zeitpunkt könne noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Fristberechnung in der Vollzugsverfügung der BVD für den Be- schwerdeführer überhaupt einmal relevant sein werde. Es könne daher auch nicht 6 behauptet werden, wie der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde Ziff. 6.3 ff. mache, dass eine rechtzeitige gerichtliche Beurteilung dieser Frage kaum je mög- lich sei (pag. 69). 18.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entgegnet hierzu in seiner Replik vom 19. Mai 2021 im Wesentlichen, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass im Falle ei- nes Fehlens einer Eintretensvoraussetzung bereits die POM (Anm.: neu SID) auf die Beschwerde nicht hätte eintreten dürfen. Sodann verkenne sie die Anforderun- gen an ein Feststellungsinteresse. Weiter verkenne sie, dass gar kein Feststel- lungsbegehren gestellt worden sei. Auch verkenne sie die Bedeutung der Verfü- gung der BVD. Die vorgenannten Entgegnungen begründend fährt der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers fort: Plötzlich werde der Betroffene so behandelt, als habe er seine Massnahme erst begonnen, als er durch das Obergericht verurteilt worden sei. Dem sei aber nicht so. Ihm sei schriftlich und per anfechtbarer Verfü- gung mitgeteilt worden, dass der vorzeitige Vollzug an die Dauer der Massnahme angerechnet werde. Auf diese Vertrauensgrundlage habe der Betroffene bauen dürfen. Indem nun plötzlich angeordnet werde, die Dauer der Massnahme habe sich um Jahre nach hinten verschoben, verlängere sich de facto die Dauer des Freiheitsentzuges. Daran änderten die jährlichen Prüfungen nichts. Die Höchst- dauer sei für den Betroffenen äusserst wichtig, weil sie von Gesetzes wegen der unendlich verlängerbaren Massnahme ein Ende setze. Umso wichtiger sei es, dass dieses Ende möglichst früh eintrete, damit eine ernsthafte Überprüfung der Mass- nahme durch ein unabhängiges Gericht stattfinde. Ausserdem beeinflusse die Höchstdauer die Vollzugsplanung massgeblich. Die Behörden würden jeweils ihren maximalen Spielraum nutzen. Daher habe der Betroffene ein aktuelles und prakti- sches Interesse zum heutigen Zeitpunkt und nicht erst in fünf Jahren (pag. 79 ff.). 18.4 Im Zusammenhang mit Abs. 1 ist auch in Abs. 2 von Art. 86 VRPG ein genereller Verweis auf die subsidiäre Geltung der allgemeinen Verfahrensvorschriften des VRPG zu sehen. Wie für die verwaltungsunabhängigen Justizbehörden im Allge- meinen sind diese allgemeinen Regelungen grundsätzlich in ihrem vollen Gehalt im Verfahren vor dem Obergericht anwendbar (HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auf- lage, Bern 2020 [nachfolgend Kommentar zum bernischen VRPG-BEARBEITER], N 23 zu Art. 86 mit Hinweisen). Somit hat das Obergericht die Legitimation als Pro- zess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung gleich wie die verwaltungsinternen Be- schwerdeinstanzen gemäss Art. 20a VRPG von Amtes wegen zu prüfen. Fehlende Legitimation führt zu einem Nichteintretensurteil, allenfalls zu einer Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit. Die Beschwerdebefugnis ist vom Verwaltungsgericht und damit auch vom Obergericht selbst dann zu prüfen, wenn die Vorinstanz sie bejaht hat. Denn zur Beschwerde ist nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligt hat. Eine von der Vorinstanz zu Unrecht ange- nommene Beschwerdeberechtigung heilt demnach den Mangel fehlender Legitima- tion nicht. Vielmehr wird das Gericht in dieser Konstellation auf Nichteintreten er- kennen oder – wenn nötig – zur Kassation von Amtes wegen nach Art. 40 VRPG schreiten (Kommentar zum bernischen VRPG-PFLÜGER, N 3 zu Art. 79 m.w.H.). 7 18.5 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass der Kammer − ent- gegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers − die Prüfung der Beschwerdebe- fugnis obliegt. Wie vorgehend angeführt, verneint die Generalstaatsanwaltschaft insbesondere das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteres- ses des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung der BVD bzw. des Entscheides der SID (vgl. E. II.18.2 oben), weshalb nachfolgend diese Legitimati- onsvoraussetzung eingehend geprüft wird: 18.6 Art. 79 Abs. 1 VRPG umschreibt – gleich wie Abs. 1 von Art. 65 VRPG – das all- gemeine Beschwerderecht. Dieses greift dann, wenn die beschwerdeführende Per- son am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dort mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (Bst. a, sog. formelle Beschwer), vom Anfech- tungsobjekt besonders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Bst. b und c, sog. materielle Beschwer). Für die ma- terielle Beschwer wird in der Praxis danach unterschieden, in welcher Rolle sich die beschwerdeführende Person befindet. Wer Adressat bzw. Adressatin einer Verfü- gung ist und mit ihren bzw. seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren ganz oder teilweise unterliegt, erleidet dadurch zwangsläufig einen materiellen Nachteil. Dieser Nachteil ist es denn auch, der dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Bst. c bzw. Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG verschafft. Das in Art. 65 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 79 Abs. 1 Bst. b VRPG ei- gens erwähnte Erfordernis («besonders berührt») stellt insoweit keine eigenständi- ge Legitimationsvoraussetzung dar. Materielle Verfügungsadressaten erfüllen die- ses Erfordernis ohne weiteres; ihre Beschwerdebefugnis «liegt auf der Hand». Ein- gang in den Gesetzeswortlauf fand das Erfordernis «besonders berührt» denn auch hauptsächlich mit Blick auf Drittbeschwerdeführende (MÜLLER, Die Bernische Ver- waltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 228 und 182; Kommentar zum bernischen VRPG-PFLÜGER, N 22 f. zu Art. 65 m.w.H.). 18.7 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid über die Verfügung vom 5. Oktober 2020 als Individual- adressat direkt betroffen und als unterlegene Partei somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 19. Auf die Beschwerde vom 31. März 2021 ist einzutreten. Die Kognition der Straf- kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Rechtliches Gehör 20. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung [BV; SR 101], Art. 21 ff. VRPG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass ei- nes in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli- che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- 8 weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). We- sentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungs- pflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön- nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbe- standlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; 124 V 180 E. 1a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur: Seine Verlet- zung führt zur Aufhebung des angefochtenen Akts, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. In besonders schweren Fällen kann die Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen. Eine allfällige Verletzung ist daher zwingend vorab zu prüfen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor oberer Instanz geheilt werden. Dies bedingt allerdings, dass die Rechtsmittelbehörde in jenen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt wurde, über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Person die versäumten Mitwirkungsrechte nachträglich in vollem Umfang gewährt werden können. Die Heilung wird nur in jenen Fällen zugelassen, in denen die Ver- fahrensrechte nicht schwerwiegend verletzt worden sind und überdies nicht allzu stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingegriffen wurde (MÜLLER, a.a.O., S. 70 f.). 21. Der Beschwerdeführer beanstandet zusammengefasst, die Vorinstanz gehe mit keinem Wort auf die Rüge der Verteidigung, die BVD verletzte – mangels Vorliegen einer hinreichend präzisen gesetzlichen Grundlage über die Berechnungsweise ei- ner Massnahme – mit ihrem Vorgehen Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK und Art. 5 BV. In der vorinstanzlichen Begründung tauche kein einziges Argument in Bezug auf das Legalitätsprinzip auf, weder in Bezug auf die EMRK noch in Bezug auf die BV. Der Beschwerdeführer schlussfolgert in seiner Beschwerdeschrift unter Ziff. 1.3 mit Verweis auf Art. 29 Abs. 2 BV, dass eine sachgerechte Beschwerde gar nicht mög- lich sei (pag. 13). Ergänzend führt er in seiner Replik an, die Erwägung 3.4 des vor- instanzlichen Entscheids äussere sich nicht zum Legalitätsprinzip und genüge, weil auch die einschlägigen Normen nicht angegeben würden, einer Begründung nicht. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf Art. 112 Abs. 2 Bst. b BGG (vgl. pag. 81). 22. Die Vorinstanz hält dazu in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2021 unter Verweis auf die Erwägung 3.4 ihres Entscheids vom 26. Februar 2021 lediglich fest, sie ha- be sich zum Legalitätsprinzip geäussert (pag. 59). 9 23. Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl. Die Vorinstanz ist im Entscheid vom 26. Februar 2021 auf das Argument der angeblichen Verletzung des Lega- litätsprinzips aufgrund fehlender formell gesetzlicher Grundlage eingegangen und hat dieses mit überzeugender Begründung, insbesondere auch mit einschlägigem Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, verneint (Erwägung 3.4., pag. 37; vgl. dazu auch die Erwägungen der Kammer unter IV.28). Damit kam die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt mithin nicht vor. IV. Materielles 24. In materieller Hinsicht hat die Kammer vorliegend zu beurteilen, ob die BVD mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 im Rahmen des Vollzugs der Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) beim Beschwer- deführer für den Beginn des Fristenlaufs gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB rechtmässig auf den 15. November 2019 – und damit auf den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts des Anordnungsentscheids der Berufungsinstanz – abstellten (entgegen ihrer Ver- fügung vom 4. April 2018, in welcher sie den Fristbeginn auf den 10. April 2018 und damit auf das Datum des Antritts des vorzeitigen Massnahmenvollzugs durch den Beschwerdeführer festlegten) und demnach folgerten, die im Anordnungsentscheid festgehaltene Fünfjahresfrist laufe am 14. November 2024 ab. 25. Therapeutische Massnahmen sind im Gegensatz zu Strafen, unter Vorbehalt der besonderen Beendigungsgründe, grundsätzlich zeitlich nicht limitiert. Deren Dauer ist im Sachurteil nicht festgehalten. Sie hängt vom Behandlungsbedürfnis bei der betroffenen Person und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b StGB). Massnahmen sind entsprechend während des Vollzugs regelmässig auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen (HEER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend BSK StGB- BEARBEITER], N 123 zu Art. 59 mit Hinweisen). So bestimmt auch Art. 59 Abs. 4 StGB das Folgende: Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsent- zug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht ge- geben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang ste- hender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jah- re anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Das Gericht hat diese Verlängerung um eine konkrete Dauer vorzunehmen, obwohl Massnahmen grundsätzlich auf unbe- stimmte Zeit ausgelegt sind und deren Aufhebung bei einer günstigen Entlas- sungsprognose von der Vollzugsbehörde jederzeit vorgenommen werden kann bzw. muss, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Massnahme kann gerichtlich wiederholt jeweils höchstens um weitere fünf Jah- re verlängert werden (BSK StGB-HEER, N 123b und 123c zu Art. 59). 10 26. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) erachtete Art. 59 Abs. 4 StGB als ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für eine Ver- längerung einer Massnahme (Urteil des EGMR Nr. 67725/10 vom 23. September 2014 in Sachen C.W. gegen die Schweiz, § 44). Relevant dafür war die Tatsache, dass die Beurteilung der Gefährlichkeit und die Evaluation von Therapieerfolgen bei Massnahmepatientinnen und -patienten von Fall zu Fall erfolgen und eine de- taillierte und allzu strenge gesetzliche Regelung nicht sachgerecht sein soll. Der Gerichtshof hob auch hervor, dass Massnahmen i. S. v. Art. 59 StGB durch die strengere Massnahme der Verwahrung eingegrenzt wird und nicht der freien Beur- teilung durch das Gericht unterliegen, sondern sich deren Anordnung gem. Art. 56 Abs. 3 StGB auf ein Gutachten zu stützen hat (BSK StGB-HEER, N 126 zur Art. 59). 27. Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit stationären therapeutischen Massnahmen verschiedentlich mit der Frage der Dauer des mit ihnen verbundenen Freiheitsentzugs beziehungsweise dem Beginn der jeweiligen Frist auseinanderge- setzt. Im Urteil 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018, publ. in: BGE 145 IV 65, hatte das Bundesgericht sodann zu beurteilen, ob der vorzeitige Massnahmenvoll- zug bei der Berechnung der Fünfjahresfrist von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB einzu- beziehen ist. Unter Bezugnahme auf einschlägige Lehrmeinungen und nach Ausle- gung entsprechender Gesetzesbestimmungen erwog es, der vorzeitige Massnah- menvollzug sei zwar bei der Gesamtdauer der Massnahme zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der zeitlichen Verhältnismässigkeit, jedoch beginne mit dem Sachurteil eine neue Frist zu laufen (BGE 145 IV 65 E. 2.6.2) und gelangte − in Bestätigung seiner Rechtsprechung bezüglich dieser Berechnungspraxis in BGE 142 IV 105 E. 5 − zum Fazit, sofern die stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen nicht aus der Freiheit heraus angetreten werde, sei für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsent- scheids abzustellen. Auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz sei abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fälle (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1). Auf dem Weg zu dieser Schlussfolgerung führte das Bundesgericht auch Überlegungen zum Gleich- heitsgebot sowie zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit an. So insbesondere: Personen, die in den vorzeitigen Massnahmenvollzug eingewilligt hätten, würden mit dieser Praxis nicht schlechter gestellt. Eine Einwilligung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug habe nicht zur Folge, dass der betroffenen Person die Freiheit länger entzogen sei oder dass sie sich länger in Behandlung befinde. Das Verhält- nismässigkeitsprinzip verlange nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Mass- nahme bzw. die Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht habe für die Verhältnis- mässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme in zeitlicher Hinsicht einen allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen, dies sowohl bei der Prüfung der Erstanordnung der Massnahme als auch im Zusammenhang mit einem Gesuch um Verlängerung derselben (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1). Oder auch: Die Lösung, wonach für die Frist gemäss Erstanordnungsentscheid auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen sei, werde auch dem Zweck gerecht, dass mindestens alle fünf Jahre ein gerichtlicher Ent- scheid über die Weiterführung der Massnahme zu ergehen hat. Das Gericht habe in seinem Anordnungsentscheid die Voraussetzungen für eine stationäre therapeu- 11 tische Massnahme nach Art. 59 StGB und namentlich den Verhältnismässigkeits- grundsatz zu prüfen. Mit dem gerichtlichen Anordnungsentscheid werde auch ein allfälliger vorzeitiger Massnahmenvollzug einer gerichtlichen Überprüfung unterzo- gen. Würde für den Fristenlauf auf den Beginn bzw. den Entscheid betreffend die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs abgestellt, müsste das Gericht bei einem länger andauernden vorzeitigen Massnahmenvollzug unter Umständen bereits relativ kurze Zeit nach dem Anordnungsentscheid erneut über die Voraus- setzungen für die stationäre therapeutische Massnahme und deren Verhältnismäs- sigkeit befinden, was zu einer wenig sinnvollen Doppelspurigkeit führen würde und nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sei. Dieser sei in Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB vielmehr davon ausgegangen, ein neuer gerichtlicher Entscheid habe – man- gels gegenteiliger gerichtlicher Anordnungen – erst nach fünf Jahren zu ergehen (BGE 145 IV 65 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Sodann auch: Ein Abstellen auf den Ent- scheid über den vorzeitigen Massnahmenvollzug habe keinerlei Einfluss auf die ef- fektive Behandlungsdauer, welche vom Krankheitsbild und vom erforderlichen Be- handlungserfolg abhänge. Der Entlassungszeitpunkt werde dadurch nicht bzw. höchstens in Ausnahmefällen nach vorne verschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.6.3 mit Hinweisen). Diese höchstrichterliche Praxis hat das Bundesgericht mit den jüngs- ten Urteilen 6B_1375/2020 vom 22. Februar 2021 sowie 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 sodann bestätigt. Hierzu ist auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Erwägungen 3.2.2 und 3.2.3 der Vorinstanz; pag. 33 ff.). 28. 28.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptpunkt, die Verfügung vom 5. Oktober 2020 der BVD sei aufzuheben und die Höchstdauer der Massnahme sei entspre- chend der Verfügung vom 4. April 2018 der BVD auf den 17. Februar 2023, even- tualiter auf den 9. April 2023, festzusetzen. Der Beschwerdeführer richtet sich da- mit im Hauptpunkt gegen die Feststellung im angefochtenen vorinstanzlichen Ent- scheid, wonach die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB vorliegend am 15. November 2019 zu laufen begonnen habe und damit am 14. November 2024 ablaufe. 28.2 Zur Begründung seines Begehrens rügt der Beschwerdeführer zunächst, wie auch schon vor der Vorinstanz (vgl. Erwägung 3 der Vorinstanz; pag. 33 ff.), eine Verlet- zung von Art. 5 Ziff. 1 Bst. a und Art. 3 EMRK sowie von Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 BV: Die angefochtene Verfügung lege eine Haftdauer und damit die Höchstdauer fest. Die Vorinstanz verkenne das Gesetz, indem sie angebe, für stationäre Mass- nahmen gebe es von vornherein keine Höchstdauer. Das Gesetz halte (Anm.: in Art. 59 Abs. 4 StGB) fest, die Dauer der Massnahme sei «in der Regel» fünf Jahre, demnach könne und dürfe die Massnahme nur ausnahmsweise verlängert werden. Ein zeitlich unbegrenzter Freiheitsentzug würde gegen Art. 3 EMRK verstossen. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer zusammengefasst das Fehlen einer hin- reichenden gesetzlichen Grundlage bezüglich der Frist von Art. 59 Abs. 4 StGB. Ohne gesetzliche Grundlage verstosse der Freiheitsentzug auch gegen Art. 5 so- wie Art. 36 BV. Eine Praxisänderung sei ohne hinreichenden Grund nicht zulässig. Das Bundesgericht habe überhaupt keine Not, eine Praxisänderung vorzunehmen. 12 Der Grundsatz der Rechtssicherheit gehe hier offenkundig vor, da es um einen Freiheitsentzug gehe, welcher sowohl die physische als auch die psychische Ge- sundheit von tausenden Insassen betreffe. Eine solche Praxisänderung könne auch nicht einfach «ab sofort» umgesetzt werden (pag. 13 ff.). 28.3 Mit der Vorinstanz sowie mit Verweis auf die oben angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung und die einschlägigen Lehrmeinungen verfangen die Einwände des Beschwerdeführers augenfällig nicht. Der Vorinstanz kann vollumfänglich zu- gestimmt werden, wenn sie ausführt, dass die gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB festgelegte Frist nicht mit der konkreten Dauer des Massnahmenvollzugs nach Art. 59 StGB gleichgesetzt werden könne, da diese fünfjährige Höchstfrist die Zeit- dauer bezeichne, innert der jeweils ein gerichtlicher Entscheid über die Weiter- führung der Massnahme zu ergehen habe, wenn der Täter nicht bedingt entlassen werden könne und die Massnahme nicht aufzuheben sei. Auch verkennt sie – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – das Gesetz nicht, im Gegenteil, sie führt zu Recht an, dass für stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB von Vorneherein keine Höchstdauer existiert und der Massnahmenvollzug solange dauert, als die Voraussetzungen für die Massnahme erfüllt sind (vgl. E. IV.25 oben sowie die Erwägung 3.3 der Vorinstanz; pag. 35 ff.). Auch ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, wenn sie vorbringt, der Einwand der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Fristbestimmung nach Art. 59 Abs. 4 StGB des Beschwerdeführers sei nicht zu hören (vgl. Erwägung 3.4 der Vorinstanz; pag. 37). Die Auslegung einer Geset- zesbestimmung, wie sie das Bundesgericht in BGE 142 IV 105 E. 5 erstmalig und in BGE 145 IV 65 E. 2.3. ff. bezüglich Art. 59 Abs. 4 StGB erneut vornimmt, ist üb- lich und rechtmässig. Hierzu kann insbesondere auf die bundesgerichtlichen Erwä- gungen in BGE 142 IV 105 E. 5 sowie mit der Vorinstanz auf die Erwägungen in BGE 145 IV 65 E. 2.3. ff. verwiesen werden (vgl. E. IV.27 oben). 29. 29.1 Auch den Rügen des Beschwerdeführers Art. 8 BV (Gleichheitsgebot) sowie Art. 9 BV (Grundsatz von Treu und Glauben) seien durch das zu beurteilende Vor- gehen der BVD verletzt, kann nicht gefolgt werden. 29.2 Er begründet die Verletzung von Art. 9 BV damit, dass er sich nicht für den vorzei- tigen Massnahmenvollzug entschieden hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese Dauer nicht angerechnet werde. Er dürfe darauf vertrauen, dass ihm die Zeit des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die Massnahme angerechnet werde (pag. 17 und 19). Ihm sei dies auch per Verfügung und somit schriftlich zugestanden wor- den. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Ent- scheid unter der Erwägung 4 verweisen werden (pag. 39 f.) Ergänzend und mit Verweis auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 145 IV 65 in E. 2.6.3 gilt es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch ein Abstellen auf das Datum des vorzeitigen Massnahmenvollzugsentscheids den Entlassungszeitpunkt nicht näherbringen würde (vgl. auch E. IV.27). 29.3 Zur Verletzung von Art. 8 BV macht der Beschwerdeführer geltend, bezüglich der Dauer des Freiheitsentzuges dürften psychisch gestörte Täter nicht anderes be- handelt werden als «normale» Straftäter. Sachliche Gründe für eine Ungleichbe- 13 handlung lägen nicht vor (pag. 19). Das Bundesgericht verneint in seinem Ent- scheid BGE 145 IV 65 in E. 2.6.1 unmissverständlich eine Schlechterstellung von Personen, die in den vorzeitigen Massnahmenvollzug eingewilligt haben. So habe die Einwilligung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug nicht zur Folge, dass der betroffenen Person die Freiheit länger entzogen sei oder dass diese sich länger in Behandlung befinde. Das Gericht habe für die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme in zeitlicher Hinsicht einen allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen. Im gleichen Entscheid unter der Erwä- gung 2.6.3 hat das Bundesgericht ebenfalls festgehalten, dass durch ein Abstellen auf das Datum des vorzeitigen Massnahmenvollzugsentscheids der Entlassungs- zeitpunkt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht nach vorne verschoben würde. Für die Behandlungsdauer seien einzig das Krankheitsbild so- wie der Behandlungserfolg massgeblich (vgl. zum Ganzen E. IV.27 oben). 30. Als Fazit hält die Kammer fest, dass die BVD mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 für den Beginn des Fristenlaufs gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB zu Recht auf den 15. November 2019 – und damit auf den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts des An- ordnungsentscheids der Berufungsinstanz – abstellten und folgerten, die im Anord- nungsentscheid festgehaltene Fünfjahresfrist sei am 14. November 2024 erreicht. Die Vorinstanz hat diese Verfügung zu Recht geschützt. Entsprechend ist die Be- schwerde abzuweisen. V. Kosten und Entschädigung sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung 31. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege, un- ter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand. 32. Gemäss Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtli- chen Verhältnisse es rechtfertigen. Ob die Rechtsbegehren nicht von vorneherein aussichtslos erscheinen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BVR 2016 S. 369 E. 3). Ein Rechtsstreit gilt dann nicht als aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnungen bestehen, dass er gewonnen werden kann. Davon darf dann ausgegangen werden, wenn sich auch eine Partei, die über genügend eigene Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entsch- liessen würde. Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege soll mit anderen Wor- 14 ten nicht dazu verleiten, Prozesse nur deshalb zu führen, weil sie kosten- und da- mit finanziell risikolos sind (BVR 2019 S. 128 E. 4.1). Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ge- stellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ei- nes amtlichen Anwalts abgewiesen und erwogen, bei vorliegender Ausgangslage habe von vornherein festgestanden, dass die Rechtsbegehren des Beschwerdefüh- rers unbegründet seien. Die Beschwerde sei demnach als aussichtslos zu bezeich- nen (Erwägung 5 der Vorinstanz; pag. 41 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft ist in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2021 (pag. 67 ff.) diesbezüglich gleicher Ansicht. Auch die Kammer geht mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft von der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aus. Wie be- reits die Generalstaatsanwaltschaft anführte, besteht zur Berechnung der Fünfjah- resfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB eine klare höchstrichterliche Praxis, welche un- längst vom Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. die Erwägungen der Kammer unter E. IV.27 oben). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberinstanzliche Verfahren ist demnach infolge Aussichtslosigkeit abzuwei- sen. Wird die materielle Voraussetzung zur Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege verneint, kann das Gesuch ohne Prüfung der formellen Vorausset- zung (Bedürftigkeit) abgewiesen werden. Dass eine Bedürftigkeit des Beschwerde- führers ausgewiesen ist, ändert demnach nichts. 33. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberin- stanzliche Verfahren ist folglich abzuweisen. Für den Entscheid über dieses Ge- such werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 34. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 werden dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 VKD). 15 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 23. Juni 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Herger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16