Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'746.05. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete und auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung von insgesamt CHF 873.00 (1/2 von CHF 1'746.05) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. 23 VI. Weiter wird verfügt: